Was eine LV-Batterie im Februar 2027 nicht führen muss
12 der 71 Datenpunkte des Anhangs XIII sind für eine LV-Batterie am 18. Februar 2027 weder auszufüllen noch anzuzeigen. Einige wiederholen einen bereits früher verlangten Datenpunkt. Zwei gelten ausschließlich für Elektrofahrzeuge: die Erschöpfungsschwelle und der zertifizierte Energiezustand. Die übrigen hängen von einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt beziehungsweise von einem späteren Geltungsbeginn ab – darunter die Erklärung und Kennzeichnung zum CO₂-Fußabdruck sowie der Bericht zur verantwortungsvollen Rohstoffbeschaffung, den Artikel 48 Absatz 1 auf August 2027 verschiebt. Die Begründung in jeder folgenden Zeile ist der Wortlaut der Kommission, nicht unserer.
Die Begründung jeder Zeile stammt von der Kommission
Einige Zeilen wiederholen einen bereits früher verlangten Datenpunkt. Zwei gelten ausschließlich für Elektrofahrzeuge. Die übrigen hängen von einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt beziehungsweise von einem späteren Geltungsbeginn ab.
Jede Zeile ist direkt adressierbar: Die Referenznummer in der ersten Spalte ist die Nummerierung der Kommission; /data-points/not-required#dp-16 öffnet diese Seite bei 1 Datenpunkt 16.
59 Datenpunkte, ein Stichtag und die Vorlaufzeit dazwischen
Diese Daten zusammenzutragen ist ein Projekt – und es läuft auf einen unverrückbaren Termin zu. Die Fristenseite erläutert die Rechtsgrundlage Artikel für Artikel; die Kosten für die Führung der Angaben sind veröffentlicht und werden nicht erst auf Anfrage genannt.
Nummern und Bezeichnungen der Datenpunkte sowie die Spalte zur Anwendbarkeit stammen aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission Digital Batteries Passport, data points by category, Version 2.0 vom 15 August 2026, European Commission, DG GROW, © European Union, 2026, weiterverwendet unter CC BY 4.0 (Seite der Kommission). Änderungen: Die Zeilen wurden nach den Nummern des Anhangs XIII neu gruppiert, die Spalten für Elektrofahrzeug- und Industriebatterien wurden weggelassen und die Zugriffsebene ergänzt. Diese Fassung ersetzt Version 1.0 of 28 July 2026, die andernorts noch zitiert wird. Das Dokument erklärt selbst, dass es nicht den offiziellen Standpunkt der Kommission wiedergibt, nicht rechtsverbindlich ist und die Europäische Kommission für Folgen aus der Weiterverwendung dieser Veröffentlichung nicht haftet; Gewährleistungen werden entsprechend dem eigenen Lizenzhinweis ausgeschlossen. Die Weiterverwendung bedeutet nicht, dass die Kommission diese Seite billigt. Rechtsverweise beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung vom 31. Juli 2025, CELEX 02023R1542 – dieselbe Fassung, die der Leitfaden zitiert. Die Zugriffsebenen folgen Artikel 77 Absatz 2. Zuletzt geprüft am 18. August 2026. Diese Seite dient als Orientierung zum Rechtstext und ist keine Rechtsberatung.