Was Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter und Recycler lesen können
Nummer 2 des Anhangs XIII enthält die Angaben, die eine Batterie reparierbar machen: 5 Datenpunkte, von denen alle 5 ab dem 18. Februar 2027 erforderlich sind. Dazu gehören die genaue Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt, Teilenummern der Komponenten, Bezugsquellen für Ersatzteile, Sicherheitsmaßnahmen sowie die Demontageinformationen. Der Anhang gliedert diese selbst in sechs Einzelpunkte – bis hin zu benötigten Werkzeugen und Warnungen, wenn ein Bauteil beschädigt werden kann. Diese Angaben öffnen sich nicht bei einem einfachen Scan. Artikel 77 Absatz 2 knüpft den Zugriff an einen Zweck statt an eine Berufsbezeichnung; genannt werden Demontage, Sicherheit bei der Demontage und detaillierte Zusammensetzung.
Modellangaben für Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter und Recycler
Die Datenpunkte, die eine Batterie reparierbar machen. Artikel 77 Absatz 2 knüpft den Zugriff an einen Zweck und nicht an eine Berufsbezeichnung; genannt werden Demontage, Sicherheit bei der Demontage und detaillierte Zusammensetzung.
Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission sowie Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Betreiber und Recycler.
Art. 77(2)(b) and (c)
- exploded diagrams of the battery system/pack showing the location of battery cells
- disassembly sequences
- type and number of fastening techniques to be unlocked
- tools required for disassembly
- warnings if risk of damaging parts exist
- amount of cells used and layout
Jede Zeile ist direkt adressierbar: Die Referenznummer in der ersten Spalte ist die Nummerierung der Kommission; /data-points/repairers#dp-45 öffnet diese Seite bei 1 Datenpunkt 45.
Wo Artikel und Anhang nicht dasselbe sagen
Der Unterschied wird erst sichtbar, wenn Artikel 77 Absatz 2 und die Überschriften des Anhangs XIII nebeneinander gelesen werden. Der nach Artikel 77 Absatz 9 bis zum 18. August 2026 vorgesehene, bislang nicht erlassene Durchführungsrechtsakt löst ihn nicht.
Nummer 2 nennt je nach Lesart zwei verschiedene Adressatenkreise
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b gewährt notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission Zugang zu den „Nummern 2 und 3 des Anhangs XIII“. Die Überschrift von Nummer 2 im Anhang nennt dagegen nur Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission. Eng gelesen lässt die Überschrift des Anhangs die Behörden nicht zu, denen der Artikel unmittelbar zuvor Zugang gewährt.
Der Artikel ist die maßgebliche Vorschrift; wer ihn umsetzt, bewegt sich daher auf belastbarer Grundlage. Dennoch sollte die Abweichung bekannt sein, bevor in einem Audit auf die Überschrift des Anhangs verwiesen wird.
59 Datenpunkte, ein Stichtag und die Vorlaufzeit dazwischen
Diese Daten zusammenzutragen ist ein Projekt – und es läuft auf einen unverrückbaren Termin zu. Die Fristenseite erläutert die Rechtsgrundlage Artikel für Artikel; die Kosten für die Führung der Angaben sind veröffentlicht und werden nicht erst auf Anfrage genannt.
Nummern und Bezeichnungen der Datenpunkte sowie die Spalte zur Anwendbarkeit stammen aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission Digital Batteries Passport, data points by category, Version 2.0 vom 15 August 2026, European Commission, DG GROW, © European Union, 2026, weiterverwendet unter CC BY 4.0 (Seite der Kommission). Änderungen: Die Zeilen wurden nach den Nummern des Anhangs XIII neu gruppiert, die Spalten für Elektrofahrzeug- und Industriebatterien wurden weggelassen und die Zugriffsebene ergänzt. Diese Fassung ersetzt Version 1.0 of 28 July 2026, die andernorts noch zitiert wird. Das Dokument erklärt selbst, dass es nicht den offiziellen Standpunkt der Kommission wiedergibt, nicht rechtsverbindlich ist und die Europäische Kommission für Folgen aus der Weiterverwendung dieser Veröffentlichung nicht haftet; Gewährleistungen werden entsprechend dem eigenen Lizenzhinweis ausgeschlossen. Die Weiterverwendung bedeutet nicht, dass die Kommission diese Seite billigt. Rechtsverweise beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung vom 31. Juli 2025, CELEX 02023R1542 – dieselbe Fassung, die der Leitfaden zitiert. Die Zugriffsebenen folgen Artikel 77 Absatz 2. Zuletzt geprüft am 18. August 2026. Diese Seite dient als Orientierung zum Rechtstext und ist keine Rechtsberatung.