Was Marktüberwachungsbehörden lesen können
Nummer 3 des Anhangs XIII besteht im amtlichen Text aus einem einzigen Gedankenstrich und einem einzigen Datenpunkt: den Ergebnissen der Prüfberichte, die belegen, dass die Batterie der Verordnung beziehungsweise den aufgrund der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten entspricht. Es ist der einzige Teil des Anhangs, der ausschließlich an Behörden gerichtet ist. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b definiert diese als notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission. Diese eine Zeile ist zugleich alles, was diesen Stellen über Nummer 2 hinaus ausdrücklich zugänglich gemacht wird – mit weiter reichenden Folgen, als ihre Kürze vermuten lässt.
Prüfberichte für notifizierte Stellen und Marktüberwachung
Ein einzelner Gedankenstrich im amtlichen Text – und der einzige Teil des Anhangs, der ausschließlich an Behörden gerichtet ist.
Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission.
Art. 77(2)(b)
Jede Zeile ist direkt adressierbar: Die Referenznummer in der ersten Spalte ist die Nummerierung der Kommission; /data-points/authorities#dp-50 öffnet diese Seite bei 1 Datenpunkt 50.
Wo Artikel und Anhang nicht dasselbe sagen
Der Unterschied wird erst sichtbar, wenn Artikel 77 Absatz 2 und die Überschriften des Anhangs XIII nebeneinander gelesen werden. Der nach Artikel 77 Absatz 9 bis zum 18. August 2026 vorgesehene, bislang nicht erlassene Durchführungsrechtsakt löst ihn nicht.
Behörden erhalten keinen ausdrücklichen Zugriff auf die Daten der einzelnen Batterie
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b gewährt Behörden Zugang zu den Nummern 2 und 3. Nummer 4 – der Datensatz des einzelnen Batteriepacks mit Gesundheitszustand, Status und Ereignisverlauf – erscheint nur in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c, also auf der Ebene des berechtigten Interesses.
Eine Marktüberwachungsbehörde, die eine bestimmte Batterie untersucht, hat damit keine ausdrückliche Zugriffsgrundlage für die Daten genau dieser Batterie. Das wirkt eher wie ein Versehen als wie eine bewusste Entscheidung. Der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 kann die Lücke jedoch nicht schließen: Die Ermächtigung betrifft die Frage, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt, nicht die Zuordnung der Nummern zu den Adressatenkreisen. Dafür wäre ein delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs XIII oder eine Änderung durch den Gesetzgeber erforderlich.
59 Datenpunkte, ein Stichtag und die Vorlaufzeit dazwischen
Diese Daten zusammenzutragen ist ein Projekt – und es läuft auf einen unverrückbaren Termin zu. Die Fristenseite erläutert die Rechtsgrundlage Artikel für Artikel; die Kosten für die Führung der Angaben sind veröffentlicht und werden nicht erst auf Anfrage genannt.
Nummern und Bezeichnungen der Datenpunkte sowie die Spalte zur Anwendbarkeit stammen aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission Digital Batteries Passport, data points by category, Version 2.0 vom 15 August 2026, European Commission, DG GROW, © European Union, 2026, weiterverwendet unter CC BY 4.0 (Seite der Kommission). Änderungen: Die Zeilen wurden nach den Nummern des Anhangs XIII neu gruppiert, die Spalten für Elektrofahrzeug- und Industriebatterien wurden weggelassen und die Zugriffsebene ergänzt. Diese Fassung ersetzt Version 1.0 of 28 July 2026, die andernorts noch zitiert wird. Das Dokument erklärt selbst, dass es nicht den offiziellen Standpunkt der Kommission wiedergibt, nicht rechtsverbindlich ist und die Europäische Kommission für Folgen aus der Weiterverwendung dieser Veröffentlichung nicht haftet; Gewährleistungen werden entsprechend dem eigenen Lizenzhinweis ausgeschlossen. Die Weiterverwendung bedeutet nicht, dass die Kommission diese Seite billigt. Rechtsverweise beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung vom 31. Juli 2025, CELEX 02023R1542 – dieselbe Fassung, die der Leitfaden zitiert. Die Zugriffsebenen folgen Artikel 77 Absatz 2. Zuletzt geprüft am 18. August 2026. Diese Seite dient als Orientierung zum Rechtstext und ist keine Rechtsberatung.